AGV 1977 - Satzung

Unsere Satzung



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Altersgenossenverein 1977 Schwäbisch Gmünd“ (nachfolgend „AGV77“)
und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der AGV77 bezweckt den gesellschaftlichen Zusammenschluss der Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1977
mittels gemeinsam durchgeführter Veranstaltungen, sowie die Pflege des Kontaktes zu den AGV`s anderer Jahrgänge.

Wesentlicher Zweck ist die Durchführung der alle 10 Jahre stattfindenden Jahrgangsfeste, beginnend im Jahre 2017 mit dem 40er Fest, um somit die Tradition der Jahrgangsfeste in Schwäbisch Gmünd fortzuführen.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Dachverband der Altersgenossenvereine Schwäbisch Gmünd.

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein
Mitglied kann jeder werden, der im Jahre 1977 geboren ist und sich den Traditionen der Schwäbisch Gmünder
Altersgenossenvereine verpflichtet fühlt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Vor Aufnahme in den Verein ist eine Beitrittserklärung (Formular) mit handschriftlicher
Unterschrift des Unterzeichnenden dem Kassierer abzugeben.
Hiermit erklärt sich der Unterzeichner mit der Satzung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages einverstanden.
Einmalig wird bei einem Beitritt zum Verein eine Aufnahmegebühr in Höhe von derzeit 5,00 Euro fällig.

Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:durch den Austritt des Mitgliedesdurch Ausschluss des Mitgliedes
durch Ableben des Mitgliedes
durch Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September eines jeden
Geschäftsjahres einem der Vorstandsmitglieder zugehen.

Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Austritt erst mit Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei der Mitgliederhauptversammlung (MHV)
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden, wenn:ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als 12 Monate im Rückstand istdas Verhalten eines Mitgliedes die Interessen oder den Fortbestand des Vereins schädigt oder gefährdet
Zuvor kann der Dachverband mit eingeschaltet werden, wenn dies eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden wünscht.
Bei Bedarf wird eine MHV einberufen, wobei eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder entscheidend ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein.
Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vereins, ausstehende Beiträge einzufordern.

§ 5 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird von der MHV nach Bedarf durch einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder festgesetzt. Ab dem Geschäftsjahr 2013 beträgt der Jahresbeitrag 77,00 Euro.

Der Einzug des Jahresbeitrages für 2008 sowie alle folgende Jahresbeiträge erfolgt bis spätestens 31. März
eines jeden Jahres durch Einzugsermächtigung. Fallen nachträgliche Jahresbeiträge (§ 5.1 Beitragsnachzahlung) an,
so werden diese sofort nach Aufnahme in den Verein fällig.

Mindestens 75% der jeweiligen Jahresbeiträge sind zur Deckung der Jahrgangsfeste zu verwenden.
Der Rest kann zur allgemeinen Vereinsverwaltung (Porto, Zeitungsannoncen usw.), sowie sonstige Vereinszwecke
verwendet werden. Darüber hinaus können Zuschüsse für Veranstaltungen vom Vorstand festgelegt werden.

§ 5.1 Beitragsnachzahlung
Beiträge von Mitgliedern, die später dem Verein beitreten, werden wie folgt erhoben:

Die Anzahl der Jahre seit Vereinsgründung 2007 bzw. dem letzten Jahrgangsfest werden dem
Eintrittsjahr hinzugezählt. Diese Zahl wird mit dem aktuellen Jahresbeitrag multipliziert.
Diese Regelung wiederholt sich alle 10 Jahre, erstmals ab 2018.


Beispiel aus der 1. Dekade:
Eintritt 2012: aktueller Jahresbeitrag x rückständige Jahre
= 5 Jahresbeiträge + aktuelle Aufnahmegebühr

Beispiel aus der 2. Dekade und folgenden Dekade:
Eintritt 2022: aktueller Jahresbeitrag x rückständige Jahre
= 5 Jahresbeiträge + aktuelle Aufnahmegebühr

§ 5.2 Beitragsrückerstattung
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Beiträge oder aus dem Vereinsvermögen.

§ 5.3 Rückbuchung eingezogener Beiträge
Eine Rückbuchung geht grundsätzlich zu Lasten des Mitglieds, sofern die Abbuchung ordentlich erfolgte.

§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederhauptversammlung teilzunehmen. Sie können zur
Mitgliederhauptversammlung (MHV) schriftlich Anträge jeglicher Art stellen und abstimmen. Anträge an die MHV
sollten mindestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ferner können sie an Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuss beschlossenen Bedingungen teilnehmen. Sie dürfen in der
Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten, mit Ausnahme der tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Vereinsführung.

Die Mitglieder sind verpflichtet:die Beiträge innerhalb des Fälligkeitszeitraums zu entrichtendie satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllensich für die Förderung der Interessen des Vereins einzusetzen

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederhauptversammlung der Vorstandder Ausschuss
Die Organe beschließen – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Die Mitgliederhauptversammlung (MHV)
Die MHV findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sollten mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Angaben über die Tagesordnung eingeladen werden. Anträge an die MHV sollten mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche MHV einberufen. Er muss dies innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens 25% der eingetragenen Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand
beantragen.

Die MHV leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sie ist in jedem Fall durch die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der MHV obliegen folgende Aufgaben:Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-, Rechnungs- und Revisionsberichte von Vorstand,
Kassierer und KassenprüferEntlastung des VorstandsÄnderung der Satzung, falls erforderlichBestimmung des Wahlleiters/WahlausschussesWählen des Vorstands, des Ausschusses und der KassenprüferWählen des jeweiligen Festausschusses für die JahrgangsfesteEntscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand bzw. Ausschuss an die MHV verwiesen hat
Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages, sowie der einmaligen Aufnahmegebühr auf Anfrage
Beschlussfassung über die Erhebung einer UmlageAuflösung des Vereins und grundsätzlicher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer,
dessen Stellvertreter, einem Pressewart, einem Organisator, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern
(insgesamt 11 Personen). Beim AGV77 erhalten der Schriftführer und der Organisator je 1 Stellvertreter.
Diese sind ebenso Mitglieder des Vorstandes.

Der Vorsitzende leitet sämtliche Sitzungen und Versammlungen, ihn vertritt der stellvertretende Vorsitzende.

Vor den Jahrgangsfesten müssen der Vorstand und der Ausschuss mindestens 4 Jahre vorher und über das
Jahrgangsfest hinaus bis zur nächsten MHV gewählt werden.

Die Wahl des Vorstandes wird von einem durch die MHV zu bestimmenden Wahlleiter/ Wahlausschuss durchgeführt. Vor der Wahl wird darüber abgestimmt, ob die Wahl geheim oder offen durchgeführt werden soll.
Ist nur ein Mitglied für geheime Wahlen, so muss die Wahl entsprechend durchgeführt werden.
Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält.

Der Vorstand wird auf 24 Monate gewählt. Danach finden alle 2 Jahre Neuwahlen statt, wobei im Gründungsjahr der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Organisator lediglich auf ein Jahr gewählt werden.
Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.

Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten. Der Vorsitzende ruft die Organsitzungen ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes beantragen. Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen weitere Mitglieder zu Organsitzungen einladen. Der Vorstand ist mit der
Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so finden bei der nächsten MHV Neuwahlen statt,
bis dahin ist der Ausschuss berechtigt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.


§ 10 Der Ausschuss
Der Ausschuss wird aus dem Vorstand und weiteren drei Beisitzern gebildet. Er hat den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen
und Jahrgangsfesten. Außerdem finden die Bestimmungen und Festlegungen des § 8 sinngemäß Anwendung.
Die Durchführung der Wahl der Beisitzer erfolgt ebenfalls durch den in § 9 genannten Wahlleiter/Wahlausschuss.
Die Beisitzer werden auf 24 Monate durch die MHV gewählt.

§ 11 Der Kassierer
Die Kassengeschäfte werden durch den Kassierer erledigt. Er ist berechtigt, eingehende Zahlungen für den Verein
anzunehmen und diese zu quittieren. Er ist ferner berechtigt gegen Belegnachweise Zahlungen für den Verein zu
leisten, sofern diese zur Geschäftsführung notwendig und vom Vorstand bzw. Ausschuss genehmigt sind.
Er hat darüber zu wachen, dass Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins unverzüglich eingeholt bzw. beglichen werden.

Zur Überwachung der Beitragszahlungen ist eine Kartei anzulegen, die entweder vom Kassierer oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu führen und zu pflegen ist. Eine Abhebung bzw. Auszahlung von den Vereinskonten darf nur durch den Kassierer erfolgen.

Bei Abwesenheit, Verhinderung und in dringenden Fällen wird er durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Die laufenden Geschäfte werden über ein Girokonto geführt. Dortige Einlagen über 1.500 Euro sind im
Regelfall umgehend auf ein Sparkonto oder einer entsprechenden mündelsicheren Anlageform zurückzuführen.

Der Kassierer haftet gegenüber dem Verein im Rahmen seiner Geschäftsführung bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Er haftet nicht bei ordnungsgemäßer Ausführung der Organbeschlüsse.

Er hat jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu tätigen und einen Rechnungsbericht zu
fertigen, der auf der nächsten MHV verlesen wird. Der Kassier ist von der MHV jährlich zu entlasten.
§ 12 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer haben jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen und hierüber einen
Revisionsbericht abzugeben, der bei der MHV zu verlesen ist.


Die ordentliche Kassenprüfung ist mindestens 2 Wochen vorher dem Kassierer anzumelden.

Die beiden Kassenprüfer werden von der MHV auf 24 Monate gewählt.
Sie dürfen keinem weiteren Vereinsorgan als gewähltes Mitglied angehören. Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Der Schriftführer
Der Schriftführer bzw. sein Stellvertreter hat über die Sitzungen der Organe immer Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten müssen. Diese sind nach Vorlage bei Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorsitzende hat, falls das Protokoll aus seiner Sicht Unrichtigkeiten enthält und diese nicht im Einvernehmen mit dem Schriftführer ausgeräumt werden können, dem Protokoll einen entsprechenden Vermerk hinzuzufügen. Jeweils eine Mehrfertigung ist nach deren Unterzeichnung den Mitgliedern des Ausschusses auszuhändigen.

Ferner muss das Vereinsgeschehen und die Vereinsentwicklung vom Schriftführer niedergeschrieben werden.

Kosten, welche dem Schriftführer entstehen, werden gegen Nachweis aus der Vereinskasse zurückerstattet.

Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 14 Vereinsauflösung und Satzungsänderung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MHV.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vereins.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sollte bei der MHV nicht die ausreichende Anzahl von Mitgliedern
anwesend sein, genügt bei der nächsten MHV, die innerhalb von 4 Wochen nach der besagten MHV mit dem
TOP (Themenoberpunkt) „Auflösung“ stattfinden muss, eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer MHV.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 23.11.2007 in Kraft.




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